EuGH - Urteil vom 26.02.2019
C-135/17
Normen:
AEUV Art. 64 Abs. 1; AEUV Art. 63 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 533
DStR 2019, 489
DStRE 2019, 397
DStZ 2019, 249
FR 2019, 313
HFR 2019, 432
IStR 2019, 347
NZG 2020, 76
ZIP 2019, 970

Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern - Standstill-Klausel - Nationale Regelung eines Mitgliedstaats, die in dritten Ländern ansässige Zwischengesellschaften betrifft - Änderung dieser Regelung, gefolgt von der Wiedereinführung der vorherigen Regelung - Einkünfte einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft aus Forderungen gegenüber einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft - Einbeziehung solcher Einkünfte in die Steuerbemessungsgrundlage eines Steuerpflichtigen, der seinen steuerlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs - Rechtfertigung

EuGH, Urteil vom 26.02.2019 - Aktenzeichen C-135/17

DRsp Nr. 2019/3544

Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Kapitalverkehr – Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern – Standstill-Klausel – Nationale Regelung eines Mitgliedstaats, die in dritten Ländern ansässige Zwischengesellschaften betrifft – Änderung dieser Regelung, gefolgt von der Wiedereinführung der vorherigen Regelung – Einkünfte einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft aus Forderungen gegenüber einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft – Einbeziehung solcher Einkünfte in die Steuerbemessungsgrundlage eines Steuerpflichtigen, der seinen steuerlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat – Beschränkung des freien Kapitalverkehrs – Rechtfertigung

1. Die Standstill-Klausel in Art. 64 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass Art. 63 Abs. 1 AEUV die Anwendung einer Beschränkung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen nicht berührt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats am 31. Dezember 1993 im Wesentlichen bestand, deren Tragweite aber nach diesem Stichtag auf Beteiligungen ohne Zusammenhang mit einer Direktinvestition ausgeweitet wurde.