Der Grundsatz der Neutralität sowie die Art. 90 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren nicht entgegenstehen, wonach der Steuerpflichtige im Fall der Nichtbezahlung keine Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer vornehmen darf, wenn er dem steuerpflichtigen Erwerber des Gegenstands oder der Dienstleistung nicht im Voraus zum Zweck der Berichtigung des von diesem möglicherweise vorgenommenen Vorsteuerabzugs mitgeteilt hat, dass er beabsichtigt, die Mehrwertsteuer ganz oder teilweise zu annullieren.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität und des Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).
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