Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbefreiungen - Art. 146 Abs. 1 Buchst. e und Art. 153 - Straßengütertransportumsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gegenständen - Leistungen von Vermittlern, die bezüglich solcher Umsätze tätig sind - Beweisregelung bezüglich der Ausfuhr von Gegenständen - Zollanmeldung - Carnet TIR
EuGH, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen C-495/17
DRsp Nr. 2019/12143
Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Steuerbefreiungen – Art. 146 Abs. 1 Buchst. e und Art. 153 – Straßengütertransportumsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gegenständen – Leistungen von Vermittlern, die bezüglich solcher Umsätze tätig sind – Beweisregelung bezüglich der Ausfuhr von Gegenständen – Zollanmeldung – Carnet TIR
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