EuGH - Urteil vom 29.06.2017
C-288/16

Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 146 Abs. 1 Buchst. e - Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr - Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Einfuhr von Gegenständen - Begriff

EuGH, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen C-288/16

DRsp Nr. 2019/5172

Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2006/112/EG – Mehrwertsteuer – Art. 146 Abs. 1 Buchst. e – Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr – Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Einfuhr von Gegenständen – Begriff

Art. 146 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung auf eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende betreffend einen Umsatz in Form der Beförderung von Gegenständen in einen Drittstaat nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffenden Dienste nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände geleistet werden.

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 146 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen „L.Č.“ IK und dem Valsts ieņēmumu dienests (Steuerverwaltung, Lettland) wegen der Anwendung von Mehrwertsteuer auf Umsätze in Form der Beförderung von Waren in den Jahren 2008 bis 2010.

Rechtlicher Rahmen

Art. 131 der Richtlinie 2006/112 sieht vor: