EuGH - Urteil vom 19.12.2019
C-168/18
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2008/94/EG Art. 8;
Fundstellen:
AP RL 2008/94/EG Nr. 4
AuR 2020, 275
AuR 2020, 90
DB 2020, 118
EzA EG-Vertrag 1999. RL 2008/94 Nr. 1
NZA 2020, 107
NZA 2020, 436
WM 2020, 90
ZIP 2020, 139

Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 2008/94/EG - Art. 8 - Zusatzversorgungseinrichtungen - Schutz der Ansprüche auf Leistungen bei Alter - Garantiertes Mindestschutzniveau - Pflicht des ehemaligen Arbeitgebers, eine Kürzung der betrieblichen Altersversorgung auszugleichen - Externe Versorgungseinrichtung - Unmittelbare Wirkung

EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - Aktenzeichen C-168/18

DRsp Nr. 2020/1029

Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – Richtlinie 2008/94/EG – Art. 8 – Zusatzversorgungseinrichtungen – Schutz der Ansprüche auf Leistungen bei Alter – Garantiertes Mindestschutzniveau – Pflicht des ehemaligen Arbeitgebers, eine Kürzung der betrieblichen Altersversorgung auszugleichen – Externe Versorgungseinrichtung – Unmittelbare Wirkung

1. Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist dahin auszulegen, dass er auf eine Situation anwendbar ist, in der ein Arbeitgeber, der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine überbetriebliche Einrichtung gewährt, wegen seiner Zahlungsunfähigkeit nicht für den Ausgleich der Verluste einstehen kann, die sich aus der Kürzung der von dieser überbetrieblichen Einrichtung erbrachten Leistungen ergeben, wobei diese Kürzung von der diese Einrichtung überwachenden staatlichen Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt wurde.