EuGH - Urteil vom 18.01.2017
C-37/16

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbare Umsätze - Begriff Dienstleistung gegen Entgelt - Entrichtung von Abgaben an Gesellschaften zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten zum Zweck des gerechten Ausgleichs - Ausschluss

EuGH, Urteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen C-37/16

DRsp Nr. 2019/5159

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerbare Umsätze – Begriff ‚Dienstleistung gegen Entgelt‘ – Entrichtung von Abgaben an Gesellschaften zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten zum Zweck des gerechten Ausgleichs – Ausschluss

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Inhaber von Vervielfältigungsrechten zugunsten der Hersteller und Importeure von unbespielten Datenträgern und Geräten zur Aufzeichnung und Vervielfältigung, von denen Gesellschaften zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für Rechnung der Rechtsinhaber, aber im eigenen Namen Abgaben auf den Verkauf dieser Geräte und Datenträger erheben, keine Dienstleistung im Sinne dieser Richtlinie erbringen.

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 (ABl. 2010, L 189, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).