EuGH - Urteil vom 26.04.2017
C-564/15

Vorlage zur Vorabentscheidung - Von Amts wegen zu prüfende Frage eines Verstoßes gegen das Unionsrecht - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Reverse-Charge-Verfahren - Art. 199 Abs. 1 Buchst. g - Anwendung ausschließlich auf Grundstücke - Rechtsgrundlose Zahlung der Steuer durch den Erwerber von Gegenständen an den Verkäufer aufgrund einer fehlerhaft ausgestellten Rechnung - Bescheid der Steuerbehörde, mit dem eine Steuerschuld zulasten des Erwerbers von Gegenständen festgestellt, die von ihm beantragte Erstattung abgelehnt und eine Geldbuße gegen ihn verhängt wird

EuGH, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen C-564/15

DRsp Nr. 2019/5168

Vorlage zur Vorabentscheidung – Von Amts wegen zu prüfende Frage eines Verstoßes gegen das Unionsrecht – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Recht auf Vorsteuerabzug – Reverse-Charge-Verfahren – Art. 199 Abs. 1 Buchst. g – Anwendung ausschließlich auf Grundstücke – Rechtsgrundlose Zahlung der Steuer durch den Erwerber von Gegenständen an den Verkäufer aufgrund einer fehlerhaft ausgestellten Rechnung – Bescheid der Steuerbehörde, mit dem eine Steuerschuld zulasten des Erwerbers von Gegenständen festgestellt, die von ihm beantragte Erstattung abgelehnt und eine Geldbuße gegen ihn verhängt wird

1. Art. 199 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in ihrer durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er auf die Lieferung von Grundstücken anwendbar ist, die vom Schuldner im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens verkauft werden.