BGH - Urteil vom 22.11.1985
2 StR 64/85
Normen:
AO (1977) §§ 160, 370 ; RAO § 205a;
Fundstellen:
BB 1986, 1499
BGHSt 33, 383
DRsp III(380)223f
MDR 1986, 338
NJW 1986, 1696
NStE AO § 370 Nr. 3
NStZ 1986, 271
StV 1986, 271
wistra 1986, 109

Vorlegen von Scheinrechnungen

BGH, Urteil vom 22.11.1985 - Aktenzeichen 2 StR 64/85

DRsp Nr. 1992/4037

Vorlegen von Scheinrechnungen

»Das Vorlegen von Scheinrechnungen zur Verhinderung eines Zwischenverfahrens nach § 205a RAO bzw. § 160 AO (1977) begründet noch keine Strafbarkeit nach § 370 AO (1977), soweit es sich um die Hinterziehung eigener Steuern handelt.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 160, 370 ; RAO § 205a;

A. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung (von Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer), wegen Untreue in vier Fällen, versuchten Betrugs, Unterschlagung, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in fünf Fällen sowie wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Er hat teilweise Erfolg.