BGH - Beschluss vom 15.11.2012
3 StR 199/12
Normen:
StGB § 283 Abs. 1 Nr. 6, 8;
Fundstellen:
DB 2013, 1047
GmbHR 2013, 477
NJW 2013, 1892
NStZ 2013, 284
NZI 2013, 365
NZI 2013, 5
StV 2013, 565
ZIP 2013, 514
ZInsO 2013, 555
wistra 2013, 192
wistra 2013, 429
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 10.06.2011

Vorliegen der Strafbarkeit vollendeten Bankrotts bei einem lediglich formellen Akt der Anteilsübertragung mit dem Ziel der Firmenbestattung; Vorliegen vollendeten Verschleierns der geschäftlichen Verhältnisse

BGH, Beschluss vom 15.11.2012 - Aktenzeichen 3 StR 199/12

DRsp Nr. 2013/4412

Vorliegen der Strafbarkeit vollendeten Bankrotts bei einem lediglich formellen Akt der Anteilsübertragung mit dem Ziel der "Firmenbestattung"; Vorliegen vollendeten Verschleierns der geschäftlichen Verhältnisse

Zur Strafbarkeit wegen Bankrotts in Fällen der sog. Firmenbestattung.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 10. Juni 2011, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die getroffenen Feststellungen aufrecht erhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Auf die Revision des Angeklagten P. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Beihilfe zur Insolvenzverschleppung und zum Bankrott sowie zum Betrug in acht Fällen schuldig ist; die im Fall A.V.8 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten entfällt.

3.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten B. und P. sowie die Revision des Angeklagten M. werden verworfen.

4.

Die Beschwerdeführer M. und P. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

StGB § 283 Abs. 1 Nr. 6, 8;

Gründe