BFH - Urteil vom 01.03.2012
VI R 33/10
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 8 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12047/09

Vorliegen der Voraussetzungen für ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch durch Ausweisen mit Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten; Angaben von Straßennamen als Fahrtziel

BFH, Urteil vom 01.03.2012 - Aktenzeichen VI R 33/10

DRsp Nr. 2012/9906

Vorliegen der Voraussetzungen für ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch durch Ausweisen mit Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten; Angaben von Straßennamen als Fahrtziel

Der Senat hält an seiner mittlerweile ständigen Rechtsprechung (Urteil vom 16. März 2006 VI R 87/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625) fest, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss. Dem ist nicht entsprochen, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 8 Abs. 2 S. 4;

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt worden ist.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, berichtigte für den Zeitraum Januar 2006 bis Februar 2007 die Lohn- und Gehaltsabrechnung für ihren Gesellschaftergeschäftsführer F und meldete infolgedessen mit der Lohnsteuer-Anmeldung März 2007 negative Lohnsteuerabzugsbeträge an. Sie begründete dies damit, dass bisher die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch F nach der 1 %-Regelung versteuert worden sei, obwohl F ein Fahrtenbuch geführt habe, mit dem der Privatanteil ermittelt werden könne.