FG Hamburg - Urteil vom 22.12.2020
6 K 58/19
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Vorliegen einer beherrschenden Gesellschafterstellung einer GbR

FG Hamburg, Urteil vom 22.12.2020 - Aktenzeichen 6 K 58/19

DRsp Nr. 2022/8064

Vorliegen einer beherrschenden Gesellschafterstellung einer GbR

Eine beherrschende Gesellschafterstellung einer GbR liegt vor, wenn die GbR zu 100 % an einer GmbH beteiligt ist. Es muss nicht auf die einzelnen Gesellschafter der GbR abgestellt werden.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Gewinnerhöhung im Jahr 2008 durch außerbilanzielle Hinzurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Die Klägerin, eine GmbH (D-GmbH), wurde zunächst als Vorratsgesellschaft gegründet. Ihre Anteile erwarb Herr Rechtsanwalt Dr. A treuhänderisch für Herrn B.