FG Hamburg - Urteil vom 22.12.2020
6 K 59/19
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Vorliegen einer beherrschenden Gesellschafterstellung einer GbR

FG Hamburg, Urteil vom 22.12.2020 - Aktenzeichen 6 K 59/19

DRsp Nr. 2022/8065

Vorliegen einer beherrschenden Gesellschafterstellung einer GbR

1. Eine beherrschende Gesellschafterstellung liegt dann vor, wenn eine GbR zu 100 % an einer GmbH beteiligt ist. Auf die Gesellschafter der GbR muss nicht abgestellt werden.2. Ein Zufluss liegt bei beherrschenden Gesellschaftern im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung vor.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen in den Jahren 2008 bis 2011.

Mit Gesellschaftsvertrag vom ... 2008 wurde die Klägerin gegründet. Gesellschafter waren Herr E und Frau F zu je 45 % sowie die G-GmbH und die H-GmbH je zu 5 %. Diese Gesellschaften hielten ihre Gesellschaftsanteile jeweils treuhänderisch für Herrn J gemäß Treuhandvertrag vom ... 2008. Zweck der Gesellschaft war nach § 2 des Gesellschaftsvertrages "der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Forderungen, Sicherheiten und Beteiligungen, insbesondere der Erwerb des Kreditengagements der "E-Gruppe" von der K-Bank." Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages erfolgte die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft gemeinschaftlich. Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Gesellschaftsvertrag (...). Herr E und Frau F gewährten Herrn J ein Darlehen zur Finanzierung der treuhänderisch für ihn gehaltenen Anteile in Höhe von ... Euro.