BGH - Urteil vom 18.10.2012
I ZR 137/11
Normen:
BORA § 6 Abs. 1; BRAO § 43b; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 291
BB 2013, 577
BFH/NV 2013, 894
DB 2013, 575
DB 2013, 8
DStR 2013, 14
MDR 2013, 542
NJW 2013, 1373
NJW 2013, 8
VersR 2013, 880
WRP 2013, 496
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 142/10
OLG Brandenburg, vom 28.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 93/10

Vorliegen einer irreführenden Werbung bei Führen der Angabe Steuerbüro in der Kanzleibezeichnung eines Rechtsanwalts

BGH, Urteil vom 18.10.2012 - Aktenzeichen I ZR 137/11

DRsp Nr. 2013/4089

Vorliegen einer irreführenden Werbung bei Führen der Angabe "Steuerbüro" in der Kanzleibezeichnung eines Rechtsanwalts

Erbringt ein Rechtsanwalt zu einem überwiegenden Teil seiner Berufstätigkeit Hilfeleistungen in Steuersachen und ist deshalb die Angabe "Steuerbüro" in seiner Kanzleibezeichnung objektiv zutreffend, so ist diese Angabe nicht allein deshalb als irreführend zu verbieten, weil ein Teil der an diesen Dienstleistungen interessierten Verbraucher aus der Angabe "Steuerbüro" den unrichtigen Schluss zieht, in der Kanzlei sei auch ein Steuerberater oder ein Fachanwalt für Steuerrecht tätig.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BORA § 6 Abs. 1; BRAO § 43b; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Tatbestand

Die Klägerin ist die Berufskammer der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die im Bezirk der Oberfinanzdirektion Cottbus ihre berufliche Niederlassung haben. Gemäß § 3 ihrer Satzung hat sie die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu wahren.