BGH - Beschluss vom 22.06.2009
II ZR 143/08
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 991
GmbHR 2009, 993
MDR 2009, 1053
NJW 2009, 2598
ZIP 2009, 1467
ZInsO 2009, 1455
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 1885/07
LG Leipzig, vom 24.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 6466/04

Vorliegen einer pflichtgemäßen Zahlung eines Geschäftsführers an sich selbst; Anforderungen an das Parteivorbringen bzgl. des Umfangs der Darlegungslast

BGH, Beschluss vom 22.06.2009 - Aktenzeichen II ZR 143/08

DRsp Nr. 2009/16385

Vorliegen einer pflichtgemäßen Zahlung eines Geschäftsführers an sich selbst; Anforderungen an das Parteivorbringen bzgl. des Umfangs der Darlegungslast

Besteht Streit, ob eine Zahlung des Geschäftsführers an sich selbst pflichtgemäß war, muss die Gesellschaft nur darlegen, dass der Geschäftsführer auf einen möglicherweise nicht bestehenden Anspruch geleistet hat. Es ist danach Sache des Geschäftsführers, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er einen Zahlungsanspruch hatte.

Tenor:

I.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Mai 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Klage in Höhe von 141.032,92 EUR nebst Zinsen abgewiesen ist.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

III.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: Für die Gerichtskosten 102.979,99 EUR; für die außergerichtlichen Kosten 244.012,91 EUR

Normenkette:

GmbHG § 43 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe: