I.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Mai 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Klage in Höhe von 141.032,92 EUR nebst Zinsen abgewiesen ist.
II.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
III.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: Für die Gerichtskosten 102.979,99 EUR; für die außergerichtlichen Kosten 244.012,91 EUR
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