BFH - Urteil vom 23.11.2023
VI R 15/21
Normen:
AO § 5; AO § 162 Abs. 1 S. 1; AO § 162 Abs. 1 S. 2; EStG § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 37b Abs. 1 S. 2; EStG § 37b Abs. 2 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 2;
Fundstellen:
DStR 2024, 433
BB 2024, 469
NWB 2024, 578
StX 2024, 133
DB 2024, 562
NZA 2024, 314
StuB 2024, 194
DStRE 2024, 310
ZAP EN-Nr. 205/2024
BBK 2024, 246
EStB 2024, 84
ZAP 2024, 254
BFH/NV 2024, 451
NZA-RR 2024, 209
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 22.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8232/18

Vorliegen einer Sachzuwendung im Falle einer unentgeltlichen Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer; Errechnung der Aufwände des Steuerpflichtigen durch Schätzung möglich

BFH, Urteil vom 23.11.2023 - Aktenzeichen VI R 15/21

DRsp Nr. 2024/2272

Vorliegen einer Sachzuwendung im Falle einer unentgeltlichen Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer; Errechnung der Aufwände des Steuerpflichtigen durch Schätzung möglich

1. Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ist eine Sachzuwendung, die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert werden kann. 2. Gegenstand der Sachzuwendung ist die Überlassung des einzelnen Logenplatzes. Auf Leerplätze entfallende Aufwendungen sind deshalb nicht zu berücksichtigen. 3. Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die überlassenen Plätze können im Wege sachgerechter Schätzung ermittelt werden. Entsprechendes gilt für den auf die Zuwendung entfallenden Werbeanteil.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.06.2021 - 8 K 8232/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 5; AO § 162 Abs. 1 S. 1; AO § 162 Abs. 1 S. 2; EStG § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 37b Abs. 1 S. 2; EStG § 37b Abs. 2 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 2;

Gründe

I.