BFH - Beschluss vom 08.12.2011
X B 70/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 376
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 871/08

Vorliegen einer stillschweigenden Erledigungserklärung bei Nichtreaktion auf ein Schreiben des Finanzamts

BFH, Beschluss vom 08.12.2011 - Aktenzeichen X B 70/11

DRsp Nr. 2012/2233

Vorliegen einer stillschweigenden Erledigungserklärung bei Nichtreaktion auf ein Schreiben des Finanzamts

NV: Die im BFH-Urteil vom 4. November 1981 II R 119/79 (BFHE 134, 510, BStBl II 1982, 270) getroffene Aussage, nach der die Abgabe einer stillschweigenden Erledigungserklärung durch den Einspruchsführer nicht darin zu sehen sei, dass dieser auf einen Hinweis im Abhilfebescheid, wonach durch diesen Bescheid der Einspruch erledigt werde, nicht reagiert, bezieht sich auf einen Sachverhalt, in dem nicht sämtliche Streitpunkte eines Rechtsbehelfsbegehrens ausgeräumt waren.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sind nicht gegeben.

1. Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO von der von den Klägern bezeichneten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.

Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn die tragenden Ausführungen des FG in dem angefochtenen Urteil und diejenigen der Divergenzentscheidung bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage voneinander abweichen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 53, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).