Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 17. Oktober 2011 aufgehoben und das Urkunden-Vorbehaltsurteil des Amtsgerichts Heinsberg vom 25. Februar 2011 abgeändert.
Die weitergehende Klage wird unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Heinsberg vom 27. September 2010 abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Streitwert: 2.667,50 €
Die Beklagte trat der Klägerin, einem geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, mit Beitrittserklärung vom 30. März 2006, die am 20. April 2006 angenommen wurde, bei. Sie wählte unter den verschiedenen in dem Beitrittsformular angebotenen Beteiligungsmöglichkeiten das Beteiligungsprogramm Multi D und verpflichtete sich zu monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 50 € zuzüglich 5 % Agio über einen Zeitraum von 30 Jahren (Vertragssumme: 18.900 €), wobei sie zwischen einer Rateneinzahlungsdauer von 18, 25, 30 und 40 Jahren hatte wählen können.
Die erste Rate war am 1. Mai 2006 fällig; die Beklagte zahlte lediglich die Raten für Mai bis August 2006.
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