BGH - Urteil vom 06.11.2012
II ZR 176/12
Normen:
BGB § 355; BGB § 723 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2012, 12
Vorinstanzen:
AG Heinsberg, vom 25.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 484/09
LG Aachen, vom 17.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 72/11

Vorliegen einer unzulässigen Kündigungsbeschränkung nach § 723 Abs. 3 BGB bei dem Ausschluss des Kündigungsrechts für 31 Jahre in einem Beteiligungsvertrag

BGH, Urteil vom 06.11.2012 - Aktenzeichen II ZR 176/12

DRsp Nr. 2012/23026

Vorliegen einer unzulässigen Kündigungsbeschränkung nach § 723 Abs. 3 BGB bei dem Ausschluss des Kündigungsrechts für 31 Jahre in einem Beteiligungsvertrag

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 17. Oktober 2011 aufgehoben und das Urkunden-Vorbehaltsurteil des Amtsgerichts Heinsberg vom 25. Februar 2011 abgeändert.

Die weitergehende Klage wird unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Heinsberg vom 27. September 2010 abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Streitwert: 2.667,50 €

Normenkette:

BGB § 355; BGB § 723 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beklagte trat der Klägerin, einem geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, mit Beitrittserklärung vom 30. März 2006, die am 20. April 2006 angenommen wurde, bei. Sie wählte unter den verschiedenen in dem Beitrittsformular angebotenen Beteiligungsmöglichkeiten das Beteiligungsprogramm Multi D und verpflichtete sich zu monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 50 € zuzüglich 5 % Agio über einen Zeitraum von 30 Jahren (Vertragssumme: 18.900 €), wobei sie zwischen einer Rateneinzahlungsdauer von 18, 25, 30 und 40 Jahren hatte wählen können.

Die erste Rate war am 1. Mai 2006 fällig; die Beklagte zahlte lediglich die Raten für Mai bis August 2006.

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