- Urteil vom 23.06.2009
VII R 33/08
Normen:
ZK Art. 4 Nr. 5; ZK Art. 8; Protokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits in der Fassung des Beschlusses /97 vom 30. Juni 1997 (Protokoll ) Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Nr. 4 Nr. 1Nr. 4; Protokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits in der Fassung des Beschlusses /97 vom 30. Juni 1997 (Protokoll ) Art. 6 Abs. 1 Nr. 4; Protokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits in der Fassung des Beschlusses /97 vom 30. Juni 1997 (Protokoll ) Art. 7 Abs. 1 Nr. 4; Protokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits in der Fassung des Beschlusses /97 vom 30. Juni 1997 (Protokoll ) Art. 16 Abs. 1 Buchst. b Nr. 4; Protokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits in der Fassung des Beschlusses /97 vom 30. Juni 1997 (Protokoll ) Art. 21 Abs. 1 Nr. 4; Protokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits in der Fassung des Beschlusses /97 vom 30. Juni 1997 (Protokoll ) Art. 32 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 187/06

Vorliegen einer ursprungsbegründenden Bearbeitung von Bekleidung i.S.d. Europa-Abkommens EG-Polen durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch von Kleidungsstücken; Berechtigung zum Erlass eines an den Ausführer gerichteten Verwaltungsaktes zur Feststellung einer zu Unrecht von dem Ausführer für eine nach Polen exportierte Warensendung abgegebenen Ursprungserklärung auf der Rechnung

, Urteil vom 23.06.2009 - Aktenzeichen VII R 33/08

DRsp Nr. 2009/20909

Vorliegen einer ursprungsbegründenden Bearbeitung von Bekleidung i.S.d. Europa-Abkommens EG-Polen durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch von Kleidungsstücken; Berechtigung zum Erlass eines an den Ausführer gerichteten Verwaltungsaktes zur Feststellung einer zu Unrecht von dem Ausführer für eine nach Polen exportierte Warensendung abgegebenen Ursprungserklärung auf der Rechnung

1. Der bestimmungsgemäße Gebrauch von Kleidungsstücken (wie das Tragen, Waschen und Bügeln) ist keine ursprungsbegründende Bearbeitung der Bekleidung im Sinne des Abkommens EG-Polen. 2. Die Feststellung, der Ausführer habe für eine nach Polen exportierte Warensendung die Ursprungserklärung auf der Rechnung zu Unrecht abgegeben, ist nicht durch einen an den Ausführer gerichteten Verwaltungsakt zu treffen (Bestätigung der Rechtsprechung).

Normenkette:

ZK Art. 4 Nr. 5; ZK Art. 8; Protokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits in der Fassung des Beschlusses /97 vom 30. Juni 1997 (Protokoll ) Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Nr. 4 Nr. 1Nr. 4;