FG München - Gerichtsbescheid vom 22.12.2015
7 K 991/14
Normen:
EStG § 6a Abs. 3 Nr. 2; KStG § 27; KStG § 28; KStG § 38;

Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Beendigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags vor Ablauf der 10-Jahresfrist aufgrund einer fehlenden Erdienbarkeit des Versorgungsanspruchs

FG München, Gerichtsbescheid vom 22.12.2015 - Aktenzeichen 7 K 991/14

DRsp Nr. 2016/11511

Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Beendigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags vor Ablauf der 10-Jahresfrist aufgrund einer fehlenden Erdienbarkeit des Versorgungsanspruchs

Tenor

1.

Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2009 - 2011, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2009 bis 31.12.2011, Gewerbesteuermessbetrag 2009-2011, gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 bis 31.12.2011 vom 21.12.2012 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 26.3.2014 werden dahingehend geändert, dass von verdeckten Gewinnausschüttungen von jährlich 14.525 € auszugehen ist. Die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen im Einzelnen wird dem Finanzamt übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 6a Abs. 3 Nr. 2; KStG § 27; KStG § 28; KStG § 38;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH, die durch Gesellschaftsvertrag vom 26.2.1981 gegründet wurde. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Antiquitäten aller Art. Der aktive Geschäftsbetrieb der Klägerin wurde im Jahr 2000 eingestellt. Seither werden lediglich die an Herrn und Frau X zugesagten Pensionen verwaltet.