BGH - Beschluss vom 10.07.2012
II ZR 212/10
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; GmbHG § 19 Abs. 4 S. 3, 5; GmbHG § 19 Abs. 5; GmbHG § 56 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 74
BB 2012, 2317
MDR 2012, 1235
NotBZ 2012, 447
WM 2012, 1771
ZInsO 2012, 1847
Vorinstanzen:
LG Nürnberg, vom 21.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 7227/07
OLG Nürnberg, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 1528/09

Vorliegen einer verdeckten Sacheinlage in Form des Hin- und Herzahlens bei mehrmaliger Zahlung eines Einlagebetrag aus einer Kapitalerhöhung nach Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses durch einen Gesellschafter

BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - Aktenzeichen II ZR 212/10

DRsp Nr. 2012/17823

Vorliegen einer verdeckten Sacheinlage in Form des Hin- und Herzahlens bei mehrmaliger Zahlung eines Einlagebetrag aus einer Kapitalerhöhung nach Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses durch einen Gesellschafter

a) Tritt im Laufe eines Rechtsstreits eine Gesetzesänderung in Kraft, die sofortige Wirksamkeit entfaltet, gebieten es die Grundsätze des fairen Verfahrens und die Fürsorgepflicht des Gerichts, dass es der erstinstanzlich erfolgreichen Partei rechtzeitig einen Hinweis darauf erteilt, dass es die Rechtslage anders beurteilt als das erstinstanzliche Gericht. Dies gilt auch dann, wenn der Prozessgegner der anwaltlich vertretenen Partei auf Schlüssigkeitsbedenken hingewiesen hat, für das Gericht aber offen zu Tage tritt, dass der Hinweis nicht richtig verstanden wurde.b) Zahlt der Gesellschafter den Einlagebetrag (hier: aus einer Kapitalerhöhung) nach Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses ein zweites Mal an die Gesellschaft verbunden mit der Anweisung, die Zahlung an ihn zur Tilgung seiner Bereicherungsforderung aus einem ersten, fehlgeschlagenen Erfüllungsversuch zurück zu überweisen, liegt darin eine verdeckte Sacheinlage in Form des Hin- und Herzahlens.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten zu 1 und 2 und des Nebenintervenienten der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Oktober 2010 aufgehoben.