BFH - Beschluss vom 19.12.2011
VII B 28/11
Normen:
FGO § 76 Abs. 2; FGO § 96; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 752
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3837/08

Vorliegen einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei Übergehen von Beweisanträgen bei nicht hinreichender Bezeichnung der beweisbedürftigen Tatsachen

BFH, Beschluss vom 19.12.2011 - Aktenzeichen VII B 28/11

DRsp Nr. 2012/6766

Vorliegen einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei Übergehen von Beweisanträgen bei nicht hinreichender Bezeichnung der beweisbedürftigen Tatsachen

1. NV: Die einem Beteiligten obliegende prozessuale Mitwirkungspflicht umfasst auch die Pflicht zur hinreichenden Bezeichnung von Tatsachen, die er für beweisbedürftig hält. 2. NV: Auf naheliegende rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte, die sich bereits aus der Einspruchsentscheidung ergeben, braucht ein fachkundig vertretener Prozessbeteiligter vom FG nicht gesondert hingewiesen zu werden. 3. NV: Die Feststellungen aus einem Strafbefehl kann sich das FG selbst dann zu eigen machen, wenn der im finanzgerichtlichen Verfahren Beteiligte am Strafverfahren unbeteiligt gewesen ist. Will der Beteiligte einer Verwertung dieser Feststellungen entgegentreten, muss er substantiierte Einwendungen erheben und entsprechende Beweisanträge stellen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2; FGO § 96; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe