BGH - Urteil vom 20.12.2023
VIII ZR 153/22
Normen:
GewO § 34 Abs. 4; BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
WM 2024, 423
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 26.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 202/20
OLG Celle, vom 29.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 16/22

Vorliegen eines nach § 34 Abs. 4 GewO verbotenen Rückkaufshandels im Falle des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer - sale and rent back

BGH, Urteil vom 20.12.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 153/22

DRsp Nr. 2024/1707

Vorliegen eines nach § 34 Abs. 4 GewO verbotenen Rückkaufshandels im Falle des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer - "sale and rent back"

Zur Frage des Vorliegens eines nach § 34 Abs. 4 GewO verbotenen Rückkaufshandels im Falle des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer - "sale and rent back" (im Anschluss an Senatsurteile vom 16. November 2022 - VIII ZR 221/21, BGHZ 235, 117 Rn. 29 ff., VIII ZR 288/21, juris Rn. 24 ff., und VIII ZR 290/21, BB 2023, 396 Rn. 34 ff.).

Auf Sachverhaltskonstellationen des sogenannten "sale and rent back", in denen ein Fahrzeug verkauft und sodann zurückvermietet wird und dieses am Ende der vereinbarten Mietzeit verwertet werden soll, ist die Vorschrift des § 34 Abs. 4 GewO weder direkt noch analog anwendbar.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juni 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GewO § 34 Abs. 4; BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand