BGH - Urteil vom 19.07.2012
I ZR 105/11
Normen:
UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 12 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 128
AnwBl 2013, 237
GRUR 2013, 305
MDR 2013, 668
NZV 2013, 4
VersR 2013, 601
WRP 2013, 327
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 24.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 549/10
OLG Nürnberg, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 1916/10

Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Erhebung einer Unterlassungsklage zu dem Zweck einer unredlichen Einwirkung auf den Haftpflichtversicherer i.R. einer außergerichtlichen Schadensregulierung

BGH, Urteil vom 19.07.2012 - Aktenzeichen I ZR 105/11

DRsp Nr. 2013/2159

Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Erhebung einer Unterlassungsklage zu dem Zweck einer unredlichen Einwirkung auf den Haftpflichtversicherer i.R. einer außergerichtlichen Schadensregulierung

Einer Unterlassungsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit ihr auf einen Haftpflichtversicherer eingewirkt werden soll, um ihn daran zu hindern, im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung Sachverständigenhonorare ohne auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Begründung allein unter Hinweis auf pauschale Vergütungssätze zu kürzen, die nach der Höhe des Unfallschadens gestaffelt sind.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg 3. Zivilsenat vom 17. Mai 2011 wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage mit dem Antrag zu II nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 12 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

I. II.