BFH - Beschluss vom 19.12.2023
X B 1/23
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 138 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
StX 2024, 107
AO-StB 2024, 74
BFH/NV 2024, 397
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 28.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 600/22

Vorliegen eines Verfahrensfehlers bei gerichtlicher Feststellung der Erledigung in der Hauptsache trotz Unwirksamkeit einer Erledigungserklärung und erforderlich gewesener Fortsetzung des Rechtsstreits; Protokollierung des in einer mündlichen Verhandlung oder einem Erörterungstermin erteilten Hinweises in gestraffter Form

BFH, Beschluss vom 19.12.2023 - Aktenzeichen X B 1/23

DRsp Nr. 2024/1651

Vorliegen eines Verfahrensfehlers bei gerichtlicher Feststellung der Erledigung in der Hauptsache trotz Unwirksamkeit einer Erledigungserklärung und erforderlich gewesener Fortsetzung des Rechtsstreits; Protokollierung des in einer mündlichen Verhandlung oder einem Erörterungstermin erteilten Hinweises in gestraffter Form

1. NV: Es stellt einen Verfahrensfehler dar, wenn das Finanzgericht (FG) im Erledigungsstreit die Erledigung in der Hauptsache feststellt, obwohl eine Erledigungserklärung unwirksam war und der Rechtsstreit fortzusetzen gewesen wäre. 2. NV: Erteilt das FG in einer mündlichen Verhandlung oder einem Erörterungstermin einen Hinweis, ist dessen konkreter Inhalt zumindest in gestraffter Form zu protokollieren. Nicht protokollierte Hinweise gelten grundsätzlich als nicht erteilt. 3. NV: Stellt das FG im Erledigungsstreit fest, dass die Erledigungserklärungen wirksam waren und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, bleibt die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung bestehen. Für den Erledigungsstreit ergeht eine weitere Kostenentscheidung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 28.11.2022 - 1 K 600/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § Abs. ;