BFH - Beschluss vom 19.10.2011
IV B 24/10
Normen:
AO § 171 Abs. 8 S. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 81
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2971/08 AO

Vorliegen eines Verfahrensmangels bei Ermittlungen über die Größenordnung eines landwirtschaftlichen Betriebes

BFH, Beschluss vom 19.10.2011 - Aktenzeichen IV B 24/10

DRsp Nr. 2011/21540

Vorliegen eines Verfahrensmangels bei Ermittlungen über die Größenordnung eines landwirtschaftlichen Betriebes

NV: Eine Regelung, wonach ein FA auch für solche Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftsklassen und Wirtschaftsunterklassen zuständig ist, die "nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk... gehören", kann nur dahingehend verstanden werden, dass auch solche landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftsklassen und Wirtschaftsunterklassen erfasst werden, die keine Konzerngröße erreichen.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 8 S. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Gründe, welche die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtfertigen könnten, liegen, soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sie überhaupt in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt hat, nicht vor.