FG Hessen - Urteil vom 17.10.2012
1 K 2343/08
Normen:
Art. 3 Abs. 1; Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2013, 790

Vorliegen eines vorgefertigten Konzepts i.S.d. § 15b EStG

FG Hessen, Urteil vom 17.10.2012 - Aktenzeichen 1 K 2343/08

DRsp Nr. 2013/2229

Vorliegen eines vorgefertigten Konzepts i.S.d. § 15b EStG

Ein vorgefertigtes Konzept i.S.d. § 15b Abs. 1 EStG ist ein Gesamtplan von einer Anlage, der durch die Entwicklung einzelner oder einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Leistungen und Maßnahmen die Erreichung des angestrebten Ziels – hier das Generieren hoher verrechenbarer Verluste in der Anfangsphase einer Investition – ermöglichen soll und der jedenfalls in seinen wesentlichen Grundzügen vom Interessenten verwendet werden kann und auch in einer Vielzahl anderer Fälle unabhängig von der äußeren Gestaltung im Einzelnen verwendbar ist. Das Bewerben und Vermarkten eines derartigen Plans gegenüber einem größeren Verkehrskreis mittels unterschiedlicher Medien kommt dabei allenfalls indizielle Bedeutung zu. Die Gründung einer Gesellschaft zum Zwecke des Erwerbs einer zu 100 % fremdfinanzierten Inhaberschuldverschreibung mit Bonusabrede bei Kopplung des variablen Bonuszins an die Entwicklung eines Indexwertes durch deren einzige Kommanditistin und der ist als ein Steuerstundungsmodell i.S.d. § 15b Abs. 1 EStG anzusehen. Die Vorschrift des § 15 b EStG ist nicht verfassungswidrig.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Art. 3 Abs. 1; Art. 19 Abs. 4;

Tatbestand: