BGH - Urteil vom 23.04.2012
II ZR 252/10
Normen:
BGB § 826 G; GmbHG § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 43 Abs. 2, 3, §§ 43a, 70, 73 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 1628
BGHZ 193, 96
DB 2012, 1261
DStR 2012, 1144
DZWIR 2012, 384
NZI 2012, 517
WM 2012, 1034
ZIP 2012, 1071
ZInsO 2012, 1025
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 06.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 252/08
OLG Düsseldorf, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 71/09

Vorliegen eines zu Schadenersatz verpflichtenden existenzvernichtenden Eingriffs bei Veräußerung von Gesellschaftsvermögen unter Wert durch die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

BGH, Urteil vom 23.04.2012 - Aktenzeichen II ZR 252/10

DRsp Nr. 2012/10023

Vorliegen eines zu Schadenersatz verpflichtenden existenzvernichtenden Eingriffs bei Veräußerung von Gesellschaftsvermögen unter Wert durch die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

a) Veräußern die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in der Liquidation das Gesellschaftsvermögen an eine Gesellschaft, die von ihnen abhängig ist, kann darin nur dann ein existenzvernichtender Eingriff liegen, wenn die Vermögensgegenstände unter Wert übertragen werden.b) Führt eine Ausschüttung an den Gesellschafter einer GmbH zu einer Unterbilanz, weil ein Darlehensrückzahlungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter nach bilanzrechtlichen Grundsätzen wertberichtigt werden muss, erlischt der Anspruch aus § 31 Abs. 1, § 30 Abs. 1 GmbHG nicht schon durch die Rückzahlung des Darlehens.c) Von § 43a GmbHG wird nur die Ausreichung eines Darlehens erfasst. Gerät die Gesellschaft später in eine Unterbilanz, ist § 43a GmbHG nicht anwendbar.

Tenor

Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. November 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 237.966,07 € nebst Zinsen als Gesamtschuldner abgewiesen worden ist.