Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält die Frage, ob die verspätete Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für sich allein genommen dazu berechtigt, eine Zuordnung eines gemischtgenutzten Wirtschaftsgutes zum Unternehmen und den daraus resultierenden Vorsteuerabzug zu verneinen, für i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich bedeutsam. Ebenfalls nicht geklärt sei, ab wann eine erhebliche Verspätung vorliege. Diese Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung; sie sind durch die Urteile des Senats vom 7. Juli 2011 V R 21/10 und V R 41/09 (BFH/NV 2011, 1978) entschieden. Die sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung ist "zeitnah", d.h. bis spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren. Keine "zeitnahe" Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahres) mitgeteilt wird.
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