FG Düsseldorf - Urteil vom 09.10.2018
13 K 1257/17 E
Normen:
EStG § 8 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 2 Nr. 1;

Vorliegen von Arbeitslohn bei Erhalt von Zahlungen aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft; Prüfung des Vorliegens eines Veräußerungsgewinns i. S. des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG; Kapitalbeteiligung eines Mitarbeiters an dem Unternehmen seines Arbeitgebers

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2018 - Aktenzeichen 13 K 1257/17 E

DRsp Nr. 2019/5944

Vorliegen von Arbeitslohn bei Erhalt von Zahlungen aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft; Prüfung des Vorliegens eines Veräußerungsgewinns i. S. des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG; Kapitalbeteiligung eines Mitarbeiters an dem Unternehmen seines Arbeitgebers

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 30.01.2017 und der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 15.12.2016 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.04.2017 werden dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um € (2014) und € (2015) gemindert und die Einkünfte aus Kapitalvermögen in gleicher Höhe erhöht werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Zahlungen aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zur Arbeitslohn führen.