Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Strittig ist, ob der Beklagte für die unmittelbare bzw. mittelbare Vereinigung von mindestens 95% der Anteile an grundbesitzhaltenden Gesellschaften in der Hand der Klägerin am 3. Dezember 2013 zu Recht Grunderwerbsteuer erhoben hat, nachdem die Alleingesellschafterin der Klägerin ihre Anteile an der Klägerin innerhalb von weniger als fünf Jahren nach dem 3. Dezember 2013 an einen Dritten veräußert hatte, oder ob - wie die Klägerin dies fordert - eine teleologische Reduktion von § 6a Satz 4 GrEStG in der Weise vorzunehmen ist, dass nach § 6a Satz 1, Satz 3 GrEStG von einer Besteuerung abzusehen ist.
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