FG München - Beschluss vom 03.08.2023
12 V 1055/23
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Vornahme einer Hinzuschätzung zu den Gewinnen aus Gewerbebetrieb und den Umsätzen aufgrund der Kalkulation durch das Finanzamt

FG München, Beschluss vom 03.08.2023 - Aktenzeichen 12 V 1055/23

DRsp Nr. 2023/12393

Vornahme einer Hinzuschätzung zu den Gewinnen aus Gewerbebetrieb und den Umsätzen aufgrund der Kalkulation durch das Finanzamt

1. Die Übertragung der ermittelten Werte aus einer Kalkulation für ein repräsentatives Jahr auf ein anderes Jahr ist nur zulässig, sofern in der Betriebsstruktur keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind.2. In einer formell ordnungsmäßigen Buchführung ausgewiesene Gewinne können auch durch die Ergebnisse einer Nachkalkulation erschüttert werden.

Tenor

1.

Die Bescheide vom 1. Februar 2023 über die Umsatzsteuer für 2016 bis 2018 werden für 2016 in Höhe von 18.481,00 €, für 2017 in Höhe von 24.336,00 € und für 2018 in Höhe von 21.771,00 € für die Dauer des Einspruchsverfahrens von der Vollziehung ausgesetzt.

2.

Die Bescheide vom 1. Februar 2023 über die Gewerbesteuermessbeträge für 2016 bis 2018 werden für 2016 in Höhe von 4.277 €, für 2017 in Höhe von 5.782 € und für 2018 in Höhe von 4.739 € für die Dauer des Einspruchsverfahrens von der Vollziehung ausgesetzt.

3.

Die Bescheide vom 1. Februar 2023 über die Einkommensteuer 2016 bis 2018 werden für 2016 in Höhe von 28.093 €, für 2017 in Höhe von 41.071 € und für 2018 in Höhe von 31.225 € für die Dauer des Einspruchsverfahrens von der Vollziehung ausgesetzt.

4. 5.