BGH - Urteil vom 29.01.2021
V ZR 139/19
Normen:
BauGB § 12 Abs. 1; BGB § 196; BGB § 311b Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BGHZ 228, 338
DNotZ 2021, 764
DVBl 2021, 1233
MDR 2021, 673
NJW 2021, 2510
NZM 2022, 575
NotBZ 2021, 213
VersR 2021, 1501
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 09.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 168/18
OLG Köln, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 207/18

Vornahme eines beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäfts unter der Bedingung des Zustandekommens oder des Fortbestands eines anderen Rechtsgeschäfts; Formwirksamkeit eines notariellen Vertrags unter der (beurkundeten) aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit eines nicht beurkundeten Durchführungsvertrages

BGH, Urteil vom 29.01.2021 - Aktenzeichen V ZR 139/19

DRsp Nr. 2021/5489

Vornahme eines beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäfts unter der Bedingung des Zustandekommens oder des Fortbestands eines anderen Rechtsgeschäfts; Formwirksamkeit eines notariellen Vertrags unter der (beurkundeten) aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit eines nicht beurkundeten Durchführungsvertrages

a) Dass ein beurkundungsbedürftiges Grundstücksgeschäft unter der Bedingung des Zustandekommens oder des Fortbestands eines anderen Rechtsgeschäfts vorgenommen wird, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, dass die Rechtsgeschäfte nach dem Willen der Parteien eine Einheit bilden und daher beide beurkundungsbedürftig sind. Eine Geschäftseinheit liegt nur vor, wenn Teile des anderen Rechtsgeschäfts Inhalt des Grundstücksgeschäfts sein sollen.b) Ein notarieller Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, ein Grundstück an eine Gemeinde zu übereignen, ist daher nicht deshalb formunwirksam, weil er unter der (beurkundeten) aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit eines nicht beurkundeten Durchführungsvertrages i.S.v. § 12 Abs. 1 BauGB steht.Die Verjährungsvorschrift des § 196 BGB findet auf Besitzübertragungsansprüche entsprechende Anwendung, wenn der Gläubiger die Besitzeinräumung neben der Verschaffung des Eigentums beanspruchen kann, wie dies etwa bei einem Grundstückskaufvertrag der Fall ist.

Tenor