LG Aachen, vom 09.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 168/18
OLG Köln, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 207/18
Vornahme eines beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäfts unter der Bedingung des Zustandekommens oder des Fortbestands eines anderen Rechtsgeschäfts; Formwirksamkeit eines notariellen Vertrags unter der (beurkundeten) aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit eines nicht beurkundeten Durchführungsvertrages
BGH, Urteil vom 29.01.2021 - Aktenzeichen V ZR 139/19
DRsp Nr. 2021/5489
Vornahme eines beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäfts unter der Bedingung des Zustandekommens oder des Fortbestands eines anderen Rechtsgeschäfts; Formwirksamkeit eines notariellen Vertrags unter der (beurkundeten) aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit eines nicht beurkundeten Durchführungsvertrages
a) Dass ein beurkundungsbedürftiges Grundstücksgeschäft unter der Bedingung des Zustandekommens oder des Fortbestands eines anderen Rechtsgeschäfts vorgenommen wird, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, dass die Rechtsgeschäfte nach dem Willen der Parteien eine Einheit bilden und daher beide beurkundungsbedürftig sind. Eine Geschäftseinheit liegt nur vor, wenn Teile des anderen Rechtsgeschäfts Inhalt des Grundstücksgeschäfts sein sollen.b) Ein notarieller Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, ein Grundstück an eine Gemeinde zu übereignen, ist daher nicht deshalb formunwirksam, weil er unter der (beurkundeten) aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit eines nicht beurkundeten Durchführungsvertrages i.S.v. § 12 Abs. 1BauGB steht.Die Verjährungsvorschrift des § 196BGB findet auf Besitzübertragungsansprüche entsprechende Anwendung, wenn der Gläubiger die Besitzeinräumung neben der Verschaffung des Eigentums beanspruchen kann, wie dies etwa bei einem Grundstückskaufvertrag der Fall ist.
Tenor
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.