BFH - Beschluss vom 22.08.2012
X R 21/09
Normen:
EStG § 7g;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5021/07 1005

Vornahme von Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung des Betriebs zu Buchwerten

BFH, Beschluss vom 22.08.2012 - Aktenzeichen X R 21/09

DRsp Nr. 2012/20478

Vornahme von Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung des Betriebs zu Buchwerten

Tenor

Dem Großen Senat des BFH wird die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Darf eine Ansparabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 geltenden Fassung auch dann vorgenommen werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim FA bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird?

Normenkette:

EStG § 7g;

Gründe

A. Sachverhalt und Verfahrensstand

Der Kläger, der im Streitjahr 2003 mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurde, betrieb ein im Handelsregister eingetragenes Bauunternehmen, dessen Gewinn er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte.

Mit notarieller Urkunde vom 30. März 2004 gliederte er das Einzelunternehmen gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) auf eine neu gegründete GmbH aus, deren Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer er wurde. Er legte der Ausgliederung die Eröffnungsbilanz der GmbH zum 1. Januar 2004 zugrunde, in der die Buchwerte des Einzelunternehmens fortgeführt wurden. Die GmbH wurde am 21. Juni 2004 in das Handelsregister eingetragen.