FG Sachsen - Urteil vom 20.08.2015
1 K 1689/12
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; HGB § 340f Abs. 1 S. 1; InvStG § 2 Abs. 1 S. 2; KAAG § 39 Abs. 1 S. 1;

Vornahme von Teilwertabschreibungen aufgrund einer dauernden Wertminderung bei der Einkommensermittlung; Teilwertminderung in Höhe des Unterschieds zwischen dem Rücknahmepreis zum Bilanzstichtag und den Anschaffungskosten der Fondsanteile

FG Sachsen, Urteil vom 20.08.2015 - Aktenzeichen 1 K 1689/12

DRsp Nr. 2016/5900

Vornahme von Teilwertabschreibungen aufgrund einer dauernden Wertminderung bei der Einkommensermittlung; Teilwertminderung in Höhe des Unterschieds zwischen dem Rücknahmepreis zum Bilanzstichtag und den Anschaffungskosten der Fondsanteile

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; HGB § 340f Abs. 1 S. 1; InvStG § 2 Abs. 1 S. 2; KAAG § 39 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Bei der Ermittlung ihres im Streitjahr (2005) erzielten Einkommens nahm die Klägerin (Kl.) Teilwertabschreibungen auf Anteile an Publikums- und Spezialsondervermögen, die dem Umlaufvermögen zugeordnet waren (§§ 340e, 340f Abs. 1 S. 1 HGB), aufgrund einer dauernden Wertminderung vor. Die Teilwertminderung bemaß sie in Höhe des Unterschieds zwischen dem Rücknahmepreis zum Bilanzstichtag und den Anschaffungskosten der Fondsanteile. Als nachträgliche Anschaffungskosten der Fondsanteile berücksichtigte die Kl. dabei auch die ihr im Streitjahr und den Vorjahren gem. § 39 Abs. 1 S. 1 KAAG als zugeflossen geltenden Erträge.