LAG Hamburg - Beschluss vom 12.04.2023
7 Ta 4/23
Normen:
BetrVG § 9; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 -3;
Fundstellen:
NZA 2023, 1552
NZA-RR 2023, 666
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 02.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 18/22

Vorrang der Beachtung von Bewertungsfaktoren vor der Wertfestsetzung nach billigem ErmessenVerständnis des Regelwertes des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVGZahl der betroffenen Arbeitnehmer bei Mitbestimmungsverfahren als Anhaltspunkt der WertfestsetzungStaffelung des § 9 BetrVG als Orientierung bei der WertfestsetzungVergleichbare Bewertung eines Einigungsstellenspruchs mit den Auswirkungen von sonstigen Mitbestimmungsverfahren

LAG Hamburg, Beschluss vom 12.04.2023 - Aktenzeichen 7 Ta 4/23

DRsp Nr. 2023/7274

Vorrang der Beachtung von Bewertungsfaktoren vor der Wertfestsetzung nach billigem Ermessen Verständnis des Regelwertes des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG Zahl der betroffenen Arbeitnehmer bei Mitbestimmungsverfahren als Anhaltspunkt der Wertfestsetzung Staffelung des § 9 BetrVG als Orientierung bei der Wertfestsetzung Vergleichbare Bewertung eines Einigungsstellenspruchs mit den Auswirkungen von sonstigen Mitbestimmungsverfahren

1. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt auch im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 2 Satz 2 RVG grundsätzlich erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Unter den Begriff "nach Lage des Falles" fallen sämtliche Umstände des Einzelfalles, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache, tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, Verfahrensdauer und zeitlicher Aufwand der Verfahrensbevollmächtigten. 2. Der in § 23 Abs. 3 Satz 2 formulierte Wert ist weder als Regelwert, von dem nur bei besonderen Umständen abgewichen werden darf, noch als Wertuntergrenze zu verstehen.