BFH - Urteil vom 24.11.1998
VIII R 30/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 771
GmbHR 1999, 418

Vorrang der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung

BFH, Urteil vom 24.11.1998 - Aktenzeichen VIII R 30/97

DRsp Nr. 1999/3588

Vorrang der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung

Bei einer Betriebsaufspaltung hat die Qualifikation des überlassenen Vermögens als Betriebsvermögen der Besitzpersonengesellschaft sowie der Einkünfte aus der Verpachtung des Vermögens als gewerbliche Einkünfte der Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft Vorrang vor der Qualifikation des Vermögens als Sonderbetriebsvermögen und der Einkünfte aus der Verpachtung als Sonderbetriebseinkünfte der Gesellschafter bei der Betriebspersonengesellschaft (Anschluß an BFH v. 23.4.1996, BStBl II 1998, 325).

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist im Revisionsverfahren nur noch die Frage umstritten, ob Wirtschaftsgüter einer sog. Schwesterpersonengesellschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung als Sonderbetriebsvermögen der leistungsempfangenden Gesellschaft zu bilanzieren sind.