Zwischen den Beteiligten ist im Revisionsverfahren nur noch die Frage umstritten, ob Wirtschaftsgüter einer sog. Schwesterpersonengesellschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung als Sonderbetriebsvermögen der leistungsempfangenden Gesellschaft zu bilanzieren sind.
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