FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.12.2011
2 K 2085/10
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 54 Abs. 2 Satz 1; BKGG § 1 Abs. 1; VO(EG) 883/2004 Art. 11 Abs. 3;

Vorrangiger Kindergeldanspruch des im EU-Ausland wohnhaften Elternteils bei geschiedener Ehe

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 2 K 2085/10

DRsp Nr. 2012/5063

Vorrangiger Kindergeldanspruch des im EU-Ausland wohnhaften Elternteils bei geschiedener Ehe

Dem im EU-Ausland gemeinsam mit dem Kind wohnhaften Elternteil, der weder nach Art. 11 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt noch die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 62 Abs. 1 EStG, 1 Abs. 1 BKGG erfüllt, steht kein gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG gegenüber dem Anspruch des in Deutschland wohnhaften und erwerbstätigen anderen Elternteils vorrangiger Kindergeldanspruch zu. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehe der Elternteile geschieden ist.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 54 Abs. 2 Satz 1; BKGG § 1 Abs. 1; VO(EG) 883/2004 Art. 11 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte die Auszahlung des Kindergeldes an den in Deutschland wohnhaften und erwerbstätigen Kläger mit der Begründung ablehnen durfte, dass der in Polen wohnhaften und erwerbstätigen Kindesmutter und geschiedenen Ehefrau des Klägers, in deren Haushalt das gemeinsame Kind aufgenommen ist, gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG der vorrangige Kindergeldanspruch zusteht.