FG München - Beschluss vom 24.11.2023
12 K 1843/23
Normen:
883/2004/EG Art. 68 Abs. 1 Buchst. a;

Vorrangigkeit des Kindergeldanspruchs in Deutschland

FG München, Beschluss vom 24.11.2023 - Aktenzeichen 12 K 1843/23

DRsp Nr. 2024/2748

Vorrangigkeit des Kindergeldanspruchs in Deutschland

1. Nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 wird die Konkurrenz von Kindergeldansprüchen so aufgelöst, dass an erster Stelle die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche stehen. 2. Bezieht ein Kindergeldberechtigter im streitigen Zeitraum Krankengeld ist dieser Bezugszeitraum über Art. 11 Abs. 2, Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 einer Beschäftigungszeit gleichgestellt.

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe gewährt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 128 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung).

Normenkette:

883/2004/EG Art. 68 Abs. 1 Buchst. a;

Gründe

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob dem Antragsteller Kindergeld für den Zeitraum April 2023 bis September 2023 zusteht.

I.

Mit Bescheid vom 18. April 2023 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für das Kind [... NN] (geboren am [...]. Februar 2003) ab April 2023 auf und wies mit Einspruchsentscheidung vom 31. August 2023 den Einspruch des Antragstellers als unbegründet zurück.

Mit seiner Anfechtungsklage wendet sich der Kläger gegen diese Aufhebung der Kindergeldfestsetzung. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm für den streitigen Zeitraum Kindergeld für NN zustehe.

Der Antragsteller beantragt,