FG München - Urteil vom 14.11.2007
14 K 993/05
Normen:
ZK Art. 4 Nr. 8 ; ZK Art. 185 ; ZK Art. 202 ; ZKDV Art. 230 ; ZKDV Art. 233 Abs. 1a ; ZKDV Art. 234 Abs. 2 ; EGVO Nr. 918/83 Art. 45 ; EGVO Nr. 918/83 Art. 47 ; EGVO Nr. 918/83 Art. 48 ;

Vorschriftswidrige Einfuhr von Schmuck

FG München, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 14 K 993/05

DRsp Nr. 2008/1957

Vorschriftswidrige Einfuhr von Schmuck

1. Wer mit im Drittland gekauftem Schmuck im Gesamtwert über 175 EUR am Flughafen den grünen Ausgang für "anmeldefreie Waren" benutzt, führt den Schmuck vorschriftswidrig ein. 2. Wer sich auf die Zollbefreiung für Rückwaren beruft, muss nachweisen, dass es sich um Gemeinschaftswaren handelt.

Normenkette:

ZK Art. 4 Nr. 8 ; ZK Art. 185 ; ZK Art. 202 ; ZKDV Art. 230 ; ZKDV Art. 233 Abs. 1a ; ZKDV Art. 234 Abs. 2 ; EGVO Nr. 918/83 Art. 45 ; EGVO Nr. 918/83 Art. 47 ; EGVO Nr. 918/83 Art. 48 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin sechs Goldarmreifen einfuhrabgabenfrei einführen konnte.

Die Klägerin reiste am 29. September 2003 aus Istanbul/Türkei kommend über das Hauptzollamt (HZA) X - Zollamt Flughafen nach Deutschland ein. Dabei benutzte sie den grünen Ausgang für "anmeldefreie Waren". Auf Nachfrage nach mitgebrachten Waren gab die Klägerin lediglich Waren an, die abgabenfrei überlassen werden konnten. Im Rahmen einer anschließenden Zollkontrolle wurde jedoch festgestellt, dass die Klägerin sechs Goldarmreifen (22 Karat, Einzelgewichte 22,6 g; 24,1 g; 24,4 g; 24,7 g; 24,8 g; 25,8 g; Gesamtgewicht 146,4 g) in eine Strumpfhose gewickelt am Handgelenk trug. Diese stufte der zuständige Abfertigungsbeamte nach Inaugenscheinnahme als neuwertig ein. Rechnungen oder Zollbelege legte die Klägerin nicht vor.