I.
Streitig ist, ob die Klägerin sechs Goldarmreifen einfuhrabgabenfrei einführen konnte.
Die Klägerin reiste am 29. September 2003 aus Istanbul/Türkei kommend über das Hauptzollamt (HZA) X - Zollamt Flughafen nach Deutschland ein. Dabei benutzte sie den grünen Ausgang für "anmeldefreie Waren". Auf Nachfrage nach mitgebrachten Waren gab die Klägerin lediglich Waren an, die abgabenfrei überlassen werden konnten. Im Rahmen einer anschließenden Zollkontrolle wurde jedoch festgestellt, dass die Klägerin sechs Goldarmreifen (22 Karat, Einzelgewichte 22,6 g; 24,1 g; 24,4 g; 24,7 g; 24,8 g; 25,8 g; Gesamtgewicht 146,4 g) in eine Strumpfhose gewickelt am Handgelenk trug. Diese stufte der zuständige Abfertigungsbeamte nach Inaugenscheinnahme als neuwertig ein. Rechnungen oder Zollbelege legte die Klägerin nicht vor.
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