BFH - Beschluss vom 08.12.2010
IX R 12/10
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 134; FGO § 155; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 582;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen III 184/2006

Vorsorge zur Terminüberwachung bei Kenntnis von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einer elektronisch gestützten Überwachung

BFH, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen IX R 12/10

DRsp Nr. 2011/1581

Vorsorge zur Terminüberwachung bei Kenntnis von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einer elektronisch gestützten Überwachung

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 134; FGO § 155; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 582;

Gründe

I.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), mit der er nachträgliche Schuldzinsen und Gebühren aus der früheren Beteiligung i.S. von § 17 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre ... geltend machte, abgewiesen.

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde die Revision mit dem am 19. März 2010 zugestellten Beschluss des Senats vom 23. Februar 2010 zugelassen. Die Revisionsbegründung ist erst am 25. Mai 2010 und damit verspätet eingegangen (§ 120 Abs. 2 Satz 1, zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet der Kläger folgendermaßen: Sein Prozessvertreter habe Ende Januar einen Skiunfall gehabt und sich dabei das Schultergelenk ausgekugelt. Er sei beschränkt arbeitsfähig gewesen und im Büro sei Chaos aufgekommen. Hinzu sei ein Mitarbeiterwechsel gekommen und die elektronische Terminüberwachung sei umgestellt worden, was erhebliche Einarbeitungs- und Umorganisationsschwierigkeiten ausgelöst habe. Die neue Mitarbeiterin habe zwar den Fall eingescannt, dabei aber keinen Termin vorgegeben.

Der Kläger beantragt sinngemäß,