Treten die Voraussetzungen für den Abzug der Vorsteuer erst nach Zahlung der Vorsteuer ein, erhält die Zahlung rückwirkend die Eigenschaft von Werbungskosten; die Vorsteuer ist im Jahr der Zahlung (Abfluß beim Steuerpflichtigen) zu berücksichtigen.
Für die Praxis:
Unmaßgeblich ist, ob der Steuerpflichtige erst nach Zahlung der Vorsteuer zur Umsatzbesteuerung optiert hat oder die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs im Zeitpunkt der Zahlung - z.B. mangels Zugang der Rechnung gemäß § 14UStG - noch nicht gegeben sind.