Verzichtet ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer (z.B. Steuerberater) auf sein Nutzungsrecht an einem von seinem Ehegatten auf dem gemeinsamen Grundstück errichteten Gebäude, so steht § 42AO dem Vorsteuerabzug beim Ehegatten aus den Herstellungskosten des Gebäudes nicht entgegen, wenn dieser das Gebäude an den Unternehmer zur unternehmerischen Nutzung vermietet.
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