BFH vom 15.09.1995
V R 3/95

Vorsteuerabzug für Meisterprüfung des Sohnes

BFH, vom 15.09.1995 - Aktenzeichen V R 3/95

DRsp Nr. 1997/8330

Vorsteuerabzug für Meisterprüfung des Sohnes

Der Vorsteuerabzug bezüglich Eingangsleistungen in Zusammenhang mit der Meisterprüfung des Sohnes kann nicht allein mit der Begründung verneint werden, daß die Aufwendungen zu den nicht abziehbaren Ausgaben i.S. des § 12 Nr. 1 EStG gehören und deshalb nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Für die Praxis:

Der Betriebsausgabenabzug für die vom Vater übernommenen Ausbildungskosten ist vom BFH abgelehnt worden, weil der Sohn nicht durch eine Rückzahlungsklausel an den elterlichen Betrieb gebunden war (BFH vom 14.12.1994; BFH/NV 1995, 671). Dies hat umsatzsteuerlich zur Folge, daß ein steuerpflichtiger Aufwendungseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 c UStG vorliegt.