Der Betriebsausgabenabzug für die vom Vater übernommenen Ausbildungskosten ist vom BFH abgelehnt worden, weil der Sohn nicht durch eine Rückzahlungsklausel an den elterlichen Betrieb gebunden war (BFH vom 14.12.1994; BFH/NV 1995, 671). Dies hat umsatzsteuerlich zur Folge, daß ein steuerpflichtiger Aufwendungseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 c UStG vorliegt.
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