FG Düsseldorf - Urteil vom 21.09.2005
5 K 5195/02 U
Normen:
UStG § 2 Abs. 3 Satz 1 § 4 Nr. 12a § 9 Abs. 1 § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 § 4 ; AO § 14 Satz 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Art. 13 Teil B Buchst. b ;
Fundstellen:
EFG 2006, 605

Vorsteuerabzug; Gebäudeherstellungskosten; Umsatzsteuerbefreiung; IHK; Leasingnehmer; Weitervermietung; unternehmerische Tätigkeit; Vermögensverwaltung; Gewerbebetrieb; Wettbewerbsverzerrung; Richtlinienkonformität - § 2 Abs. 3 UStG kann bei Wettbewerbsverzerrung gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen; Unternehmereigenschaft der IHK

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2005 - Aktenzeichen 5 K 5195/02 U

DRsp Nr. 2006/11583

Vorsteuerabzug; Gebäudeherstellungskosten; Umsatzsteuerbefreiung; IHK; Leasingnehmer; Weitervermietung; unternehmerische Tätigkeit; Vermögensverwaltung; Gewerbebetrieb; Wettbewerbsverzerrung; Richtlinienkonformität - § 2 Abs. 3 UStG kann bei Wettbewerbsverzerrung gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen; Unternehmereigenschaft der IHK

1. Ein Stpfl. kann hinsichtlich der Leasingumsätze eines von ihm an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (IHK) zur langfristigen Weitervermietung überlassenen Bürogebäudes wirksam zur Umsatzsteuer optieren und den Vorsteuerabzug aus den Gebäudeherstellungskosten beanspruchen, soweit die Versagung der Unternehmereigenschaft der IHK im Rahmen ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit bei ihr entgegen der EG-RL 77/388 zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen würde. 2. Derartige Wettbewerbsverzerrungen sind zu bejahen, wenn in einer Großstadt mit umfangreicher Büroflächenvermietung an Unternehmer eine als Vermieterin auftretende juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Grund der fehlenden Optionsmöglichkeit und der hieraus resultierenden Kostenbelastung in Höhe der ihr in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge erheblich schlechtere Wettbewerbsvoraussetzungen als ihre privaten Mitbewerber hätte.