FG München - Urteil vom 17.12.2015
15 K 1236/14
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4a;

Vortrag der Verluste aus früheren Wirtschaftsjahren in die Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen

FG München, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 15 K 1236/14

DRsp Nr. 2017/2484

Vortrag der Verluste aus früheren Wirtschaftsjahren in die Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen

Stichwort: Sind in die Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen Verluste aus früheren Wirtschaftsjahren vorzutragen und vorrangig mit Differenzbeträgen zwischen Entnahmen und Einlagen späterer Jahre zu verrechnen?

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4a;

Gründe

I.

Streitig ist, ob in die Berechnung der nach § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abziehbaren Schuldzinsen Verluste vorrangig einzubeziehen sind.

Der Kläger führt ein Autohaus und handelt mit neuen und gebrauchten Fahrzeugen. Für das Streitjahr ermittelte der Kläger für sein Einzelunternehmen durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG einen Gewinn in Höhe von ... €. Der Kläger hat nichtabziehbare Schuldzinsen in Höhe von ... € für 2006 berechnet und dem Gewinn hinzugerechnet.

Das beklagte Finanzamt (FA) berücksichtigte den vom Kläger erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Veranlagung.