FG München - Urteil vom 17.12.2015
15 K 1238/14
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4a;
Fundstellen:
EFG 2017, 456

Vortrag von Verlusten aus früheren Wirtschaftsjahren in die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen; Verrechnung von Verlusten aus früheren Wirtschaftsjahren mit Differenzbeträgen zwischen Entnahmen und Einlagen späterer Jahre

FG München, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 15 K 1238/14

DRsp Nr. 2017/2485

Vortrag von Verlusten aus früheren Wirtschaftsjahren in die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen; Verrechnung von Verlusten aus früheren Wirtschaftsjahren mit Differenzbeträgen zwischen Entnahmen und Einlagen späterer Jahre

Stichwort: Sind in die Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen Verluste aus früheren Wirtschaftsjahren vorzutragen und vorrangig mit Differenzbeträgen zwischen Entnahmen und Einlagen späterer Jahre zu verrechnen?

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4a;

Gründe

I.

Streitig ist, ob in die Berechnung der nach § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abziehbaren Schuldzinsen Verluste vorrangig einzubeziehen sind.

Der Kläger führt ein Autohaus und handelt mit neuen und gebrauchten Fahrzeugen. Für die Streitjahre ermittelte der Kläger die Gewinne für sein Einzelunternehmen durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG in folgender Höhe: 80.379 € (2007) und 91.543,74 € (2008). Für die Jahre 2007 und 2008 nahm der Kläger keine Zurechnungen wegen nicht abziehbarer Schuldzinsen vor.

Das beklagte Finanzamt (FA) berücksichtigte die vom Kläger erklärten Gewinne aus Gewerbebetrieb bei der Veranlagung für die Streitjahre.