FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.11.2014
2 K 2059/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 4;

Vorweg genommene Betriebsausgaben bei gewerblichem Grundstückshandel

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2014 - Aktenzeichen 2 K 2059/13

DRsp Nr. 2015/17033

Vorweg genommene Betriebsausgaben bei gewerblichem Grundstückshandel

Teilwertabschreibungen auf Grundstücke können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie ursprünglich für andere Zwecke vorgesehen waren und keine konkreten Anzeichen für einen Grundstückshandel vorliegen, auch wenn die Grundstücke im Umlaufvermögen ausgewiesen wurden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4;

Tatbestand:

Die in 1939 geborenen, als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Kläger erzielten in den Streitjahren Einkünfte aus Leibrenten, aus Vermietung und Verpachtung verschiedener bebauter und unbebauter Objekte (z.B. Flohmarktgelände in D) sowie aus Kapitalvermögen. Der Kläger war zudem (neben seinen Kindern A und B) Mehrheitsgesellschafter der F Gesellschaft zur Durchführung von Ausstellungen und Kongressen mbH und als deren Geschäftsführer mit entsprechenden Bezügen nichtselbständig tätig. Die Klägerin war bis 2003 ebenfalls bei der F angestellt und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, ab 2003 in Gestalt von Versorgungsbezügen.

Darüber hinaus ist der Kläger alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der aus der X Gondelbahn GmbH … hervorgegangenen Bergbahnbetriebe X GmbH mit Sitz in X. Die Gondelbahn wird seit 1981 nicht mehr betrieben. Dem liegt folgendes zu Grunde: