OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.12.2014
6 A 2162/12
Normen:
EZVO § 3 Abs. 3 S. 2; BEEG a.F. § 5 Abs. 1 S. 3; BEEG § 7 Abs. 2 S. 3; BEEG § 16 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 6754/11

Vorzeitige Beendigung der Elternzeit eines Oberregierungsmedizinalrats wegen schwerer Krankheit; Entscheidung über die vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen eines besonderen Härtefalles innerhalb von vier Wochen als Pflicht des Dienstvorgesetzten

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen 6 A 2162/12

DRsp Nr. 2015/940

Vorzeitige Beendigung der Elternzeit eines Oberregierungsmedizinalrats wegen schwerer Krankheit; Entscheidung über die vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen eines besonderen Härtefalles innerhalb von vier Wochen als Pflicht des Dienstvorgesetzten

Erfolglose Berufung eines Oberregierungsmedizinalrats, dessen Klage auf vorzeitige Beendigung seiner Elternzeit wegen schwerer Krankheit gerichtet ist. Der Pflicht des Dienstvorgesetzten gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 EZVO in der Fassung vom 1. April 2008 (heute: § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG), über die vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen eines besonderen Härtefalles innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, korrespondiert die Obliegenheit des antragstellenden Beamten, die Unterlagen zur Glaubhaftmachung des besonderen Härtefalles rechtzeitig beizubringen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EZVO § 3 Abs. 3 S. 2; BEEG a.F. § 5 Abs. 1 S. 3; BEEG § 7 Abs. 2 S. 3; BEEG § 16 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand