BSG - Urteil vom 21.06.2000
B 4 RA 14/99 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 53 Abs. 2 S. 1, § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 245;
Fundstellen:
NZS 2000, 616
Vorinstanzen:
LSG München - L 13 RA 146/96 - 25.11.1998,
SG Landshut, vom 16.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 An 45/95

Vorzeitige Wartezeiterfüllung bei Erwerbsunfähigkeitsrente

BSG, Urteil vom 21.06.2000 - Aktenzeichen B 4 RA 14/99 R

DRsp Nr. 2000/7844

Vorzeitige Wartezeiterfüllung bei Erwerbsunfähigkeitsrente

1. Nur derjenige, der infolge einer versicherungsfreien Ausbildung gehindert war, Pflichtbeitragszeiten zu erwerben, kann sich auf die vorzeitige Erfüllung der Wartezeit berufen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 53 Abs. 2 S. 1, § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 245;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und in diesem Zusammenhang darüber, ob die Klägerin die Wartezeit iS von § 53 Abs 2 Satz 1 SGB VI vorzeitig erfüllt hat.

Die am 14. November 1966 geborene Klägerin legte in der Zeit von Oktober 1986 bis April 1987 und von November 1989 bis 31. Dezember 1991 insgesamt 29 Monate Pflichtbeitragszeiten zurück. Seit dem 19. Dezember 1991 ist sie wegen einer HIV-Infektion sowie wegen Drogenabhängigkeit nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit regelmäßig nachzugehen. Bis zum 19. Dezember 1994 wurden für sie Pflichtbeiträge wegen Sozialleistungsbezuges entrichtet.