I
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und in diesem Zusammenhang darüber, ob die Klägerin die Wartezeit iS von § 53 Abs 2 Satz 1 SGB VI vorzeitig erfüllt hat.
Die am 14. November 1966 geborene Klägerin legte in der Zeit von Oktober 1986 bis April 1987 und von November 1989 bis 31. Dezember 1991 insgesamt 29 Monate Pflichtbeitragszeiten zurück. Seit dem 19. Dezember 1991 ist sie wegen einer HIV-Infektion sowie wegen Drogenabhängigkeit nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit regelmäßig nachzugehen. Bis zum 19. Dezember 1994 wurden für sie Pflichtbeiträge wegen Sozialleistungsbezuges entrichtet.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|