FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.11.2013
1 K 1257/09
Normen:
BGB § 134; BGB § 181; BGB § 723 Abs. 1 S. 1; BGB § 723 Abs. 1 S. 2; BGB § 723 Abs. 3; RBerG § 1 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 945

Vorzeitiges Ausscheiden eines Gesellschafters aus einem auf 35 Jahre unkündbaren Fonds bei unwirksamem Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag Unwirksamkeit der Gründung der Fondsgesellschaft wegen unzulässigen Insichgeschäfts Kündigungsausschluss einer Fondsgesellschaft für 35 Jahre nichtig Anforderung eines Auseinandersetzungsguthabens als Zustimmung zur Kündigung der Gesellschaft

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2013 - Aktenzeichen 1 K 1257/09

DRsp Nr. 2013/25462

Vorzeitiges Ausscheiden eines Gesellschafters aus einem auf 35 Jahre unkündbaren Fonds bei unwirksamem Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag Unwirksamkeit der Gründung der Fondsgesellschaft wegen unzulässigen Insichgeschäfts Kündigungsausschluss einer Fondsgesellschaft für 35 Jahre nichtig Anforderung eines Auseinandersetzungsguthabens als Zustimmung zur Kündigung der Gesellschaft

1. Einem (ehemaligen) Gesellschafter sind auch dann keine Einkünfte aus einem Immobilienfonds mehr zuzurechnen, wenn der Gesellschafter aufgrund der Rechtsunwirkamkeit seines Beitritts zu dem Fonds seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft bereits vor dem Streitjahr wirksam gekündigt hat. 2. § 181 BGB findet auch im Bereich des Gesellschaftsrechts Anwendung und schließt die Vornahme von Insichgeschäften des Vertreters aus. Daher ist die Gründung einer Fondsgesellschaft unwirksam, wenn die (künftigen) Fondsgesellschafter einer Treuhandgesellschaft zwar eine Vollmacht zur Abgabe der auf die Errichtung der Fondsgesellschaft gerichteten Willenserklärung gegeben haben, die Treuhandgesellschaft aber insoweit nicht vom Verbot des § 181 BGB befreit haben.